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Art. 136 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
1 Anmerkungen des Privatrechts werden auf Antrag aller Personen, deren Rechte vom angemerkten Rechtsverhältnis betroffen sind, oder auf Antrag des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gelöscht. 2 Anmerkungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gelöscht. |