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Art. 139 Löschung von Bemerkungen
1 Bemerkungen werden von Amtes wegen gelöscht, wenn der entsprechende Eintrag gelöscht wird oder wenn sie infolge einer neuen Bemerkung hinfällig werden. 2 Mit der Bemerkung wird zugleich der Hinweis darauf beim Eintrag gelöscht oder angepasst. |