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Art. 142 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
1 Kann das Grundbuchamt fehlerhafte Einträge oder Löschungen nicht sofort von sich aus berichtigen, so kennzeichnet es sie mit einer Anmerkung. Es löscht diese nach der Berichtigung von Amtes wegen. 2 Es ersucht die betroffenen Personen um Zustimmung zur Berichtigung. 3 Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung. 4 Es weist im berichtigten Eintrag auf den Eintrag im Tagebuch hin. |