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Art. 143 Berichtigungen im Papiergrundbuch
1 Im Papiergrundbuch können alle Berichtigungen vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben. 2 Die Berichtigung durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgendwelcher Art ist untersagt. 3 Im Übrigen sind die Artikel 141 und 142 anwendbar. |