|
Art. 147 Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken in mehreren Grundbuchkreisen
1 Wird ein Schuldbrief auf mehrere, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegene Grundstücke als Gesamtpfand errichtet, so werden alle belasteten Grundstücke in den Pfandtitel aufgenommen. 2 Der Pfandtitel wird von der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) jedes betroffenen Kreises unterschrieben. 3 Die Kantone können für mehrere im selben Kanton gelegene Grundstücke eine abweichende Regelung vorsehen. |