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Art. 152 Entkräftung von Pfandtiteln
1 Ein Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird. Der Löschungsvermerk wird datiert und von der zuständigen Person des Grundbuchamts unterschrieben. 2 Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden oder erweist sich eine Neuausstellung als zweckmässiger als die Änderung, so stellt das Grundbuchamt unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel aus und vermerkt darauf die Neuausstellung. Wird ein Namentitel neu ausgestellt, so wird als Gläubiger oder Gläubigerin die Person angegeben, an die der Titel zuletzt übertragen wurde. 3 Auf Verlangen der berechtigten Person wird ihr der entkräftete Pfandtitel zusammen mit dem neuen Titel ausgehändigt. Das kantonale Recht kann eine andere Regelung vorsehen. 4 Wird das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht, so wird der entkräftete Titel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin auf Verlangen ausgehändigt. |