Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 153 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter

1 Wird die Tei­lung ei­nes Grund­stücks an­ge­mel­det, so wird das bis­he­ri­ge Haupt­buch­blatt in der Re­gel für einen Teil wei­ter­ge­führt.

2 So­weit die an­de­ren Tei­le nicht mit an­gren­zen­den Grund­stücken ver­ei­nigt wer­den, wer­den für sie neue Haupt­buch­blät­ter er­öff­net.

3 Bei al­len ge­än­der­ten und neu­en Grund­stücken wer­den das Da­tum und der Be­leg der Tei­lung an­ge­ge­ben.

BGE

147 III 1 (5A_341/2019) from 19. Oktober 2020
Regeste: Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).

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