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Art. 153 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
1 Wird die Teilung eines Grundstücks angemeldet, so wird das bisherige Hauptbuchblatt in der Regel für einen Teil weitergeführt. 2 Soweit die anderen Teile nicht mit angrenzenden Grundstücken vereinigt werden, werden für sie neue Hauptbuchblätter eröffnet. 3 Bei allen geänderten und neuen Grundstücken werden das Datum und der Beleg der Teilung angegeben. |