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Art. 155 Bereinigung der Grundpfandrechte
1 Grundpfandrechte werden gemäss Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin und gegebenenfalls mit Zustimmung der Pfandgläubiger und -gläubigerinnen verteilt. 2 Kann dem Antrag auf Verteilung der Pfandhaft nicht entsprochen werden, so wird die Anmeldung auf Grundstücksteilung abgewiesen. 3 Wird kein Antrag auf Verteilung der Pfandhaft gestellt, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 833 ZGB. Das Grundbuchamt teilt den Grundpfandgläubigern und ‑gläubigerinnen die Verteilung unverzüglich mit. |