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Art. 159 Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik
1 Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim EGBA ein Gesuch um Vorprüfung. 2 Dem Gesuch werden beigelegt:
3 Die Beschreibung des Systems enthält insbesondere:
4 Das EGBA:
5 Es kann das Vorprojekt während der Vorprüfung begleiten. |