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Art. 160a Austausch, vollständige Erneuerung und wesentliche Änderungen am System 78
1 Die Artikel 159 und 160 gelten sinngemäss, wenn ein Kanton, nachdem er eine Ermächtigung zur Führung des informatisierten Grundbuchs erhalten hat, das System austauscht oder vollständig erneuert oder am System wesentliche Änderungen vornimmt (Art. 15). 2 Vollständig ist die Erneuerung des Systems, wenn der Umfang der Erneuerungsarbeiten einem Austausch des Systems gleichkommt. 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). |