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Art. 164a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Zuordnung der AHV-Nummern bereits im Hauptbuch eingetragener Personen 80
1 Das Grundbuchamt ordnet den natürlichen Personen, denen ein Recht an einem Grundstück zusteht und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2021 bereits im Hauptbuch eingetragen sind, ihre AHV-Nummern im Standardverfahren für ganze Datenbestände nach Artikel 134quater Absatz 2 AHVV81 zu. 2 Zu diesem Zweck übermittelt es der ZAS den Bestand der Daten nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a zu diesen Personen. Die erstmalige Übermittlung ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung vorzunehmen. 3 Von der ZAS verifizierte Angaben übernimmt das Grundbuchamt ohne weitere Prüfung in das Personenidentifikationsregister. 4 Bei Unklarheiten geht es nach Artikel 23c Absätze 3–5 vor. 5 Die Kantone sorgen dafür, dass den im Hauptbuch bereits eingetragenen natürlichen Personen die AHV-Nummer innert folgenden Fristen zugeordnet wird:
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). |