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Art. 164d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Fristverlängerungen bei Austausch oder vollständiger Erneuerung des Systems 84
Hat ein Kanton innerhalb der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2021 das für das informatisierte Grundbuch verwendete System durch ein neues System ausgetauscht, vollständig erneuert oder den Austausch oder die Erneuerung beschlossen, so kann er in seiner Gesetzgebung eine angemessene Verlängerung der in Artikel 164a Absätze 2 und 5 sowie in Artikel 164b vorgesehenen Fristen vorsehen. 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). |