Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 17 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch

Ein Grund­stück wird in das Grund­buch auf­ge­nom­men, in­dem:

a.
es im Plan für das Grund­buch, so­weit dar­in dar­stell­bar, auf­ge­zeich­net wird;
b.
da­für ein Haupt­buch­blatt er­öff­net wird; und
c.
ei­ne Grund­stücks­be­schrei­bung er­stellt wird.

BGE

102 IB 8 () from 6. Mai 1976
Regeste: Grundbuch. 1. Eintragung. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters bei einer sich auf einen richterlichen Entscheid stützenden Anmeldung: a) im allgemeinen (Erw. 2b und 2c); b) hinsichtlich eines Entscheides, mit dem eine - vom Grundbuchamt bereits vollzogene - superprovisorische Verfügung bestätigt wird (Erw. 3). 2. Löschung. Ein bestehender Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg beseitigt werden (Erw. 3 a.E.).

114 II 36 () from 20. Januar 1988
Regeste: Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Eintragung in das Grundbuch bedarf es für den Nachweis des Rechtsgrundes dann eines zusätzlichen Ausweises über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, wenn den Vertretern des Gemeinwesens, die den Vertrag unterzeichnet haben, keine umfassende Vertretungsmacht zukommt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit den Vertretern der Gemeinde St. Moritz? Frage offengelassen (E. 3).

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