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Grundbuchverordnung
(GBV)

Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation

1 Die E-GRID lässt kei­ne Rück­schlüs­se auf das Grund­stück zu, dem sie zu­ge­wie­sen ist.

2 Das VBS stellt den Kan­to­nen die Me­tho­de für die Er­stel­lung und Ver­ga­be der E‑GRID zur Ver­fü­gung.

3 Die Kan­to­ne ord­nen die E-GRID den ein­zel­nen Grund­stücken zu.

4 Das EJPD und das VBS re­geln ge­mein­sam die Ein­zel­hei­ten.