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Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation
1 Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist. 2 Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E‑GRID zur Verfügung. 3 Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu. 4 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Einzelheiten. |