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Art. 21 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch 17
1DieGrenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften und der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie die Bergwerke werden nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erhoben, verwaltet, nachgeführt und dargestellt. 2Die Veränderung der Grenzlinien von Liegenschaften, von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten sowie die räumliche Veränderung von Bergwerken im Grundbuch setzen das Vorliegen von Mutationsurkunden voraus, die von dem zuständigen Ingenieur-Geometer oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin (Art. 46a VAV18) unterzeichnet sind. 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). |