Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 22 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten und Bergwerken

1 Die fol­gen­den Rech­te wer­den auf schrift­li­ches Be­geh­ren der be­rech­tig­ten Per­son als Grund­stücke in das Grund­buch auf­ge­nom­men:

a.
selbst­stän­di­ge und dau­ern­de Rech­te an Grund­stücken:
1.
auf min­des­tens 30 Jah­re oder auf un­be­stimm­te Zeit be­grün­de­te und über­trag­ba­re Dienst­bar­kei­ten wie Bau­rech­te und Quel­len­rech­te (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB),
2.
auf min­des­tens 30 Jah­re ver­lie­he­ne Was­ser­rech­te an öf­fent­li­chen Ge­wäs­sern (Art. 59 des Was­ser­rechts­ge­set­zes vom 22. Dez. 191619);
b.
Berg­wer­ke.

2 Die Auf­nah­me ge­schieht durch Er­öff­nung ei­nes Haupt­buch­blatts und durch ei­ne Grund­stücks­be­schrei­bung, un­ter An­ga­be der Be­zeich­nung des be­las­te­ten Grund­stücks und ge­ge­be­nen­falls der Dau­er des Rechts.

3 Bei ei­nem Was­ser­recht wird auf dem Haupt­buch­blatt zu­dem ein Hin­weis auf die be­trof­fe­ne Ge­wäs­ser­stre­cke und ge­ge­be­nen­falls auf die Was­ser­rechts­ver­zeich­nis­se nach Ar­ti­kel 31 des Was­ser­rechts­ge­set­zes vom 22. De­zem­ber 1916 an­ge­bracht.

BGE

83 III 138 () from 28. November 1957
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht. Geltendmachung im Konkurs des Grundeigentümers. Klage nach Art. 841 ZGB. 1. Auf Grund einer vor der Konkurseröffnung erfolgten vorläufigen Eintragung (Vormerkung gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 22 Abs. 4 GBV) kann die Forderung als grundpfandgesichert im Lastenverzeichnis zugelassen werden, ohne dass es noch der förmlichen Errichtung des Pfandrechts durch definitive Grundbucheintragung bedürfte (Erw. 3). 2. Kommen die derart kollozierten Bauhandwerker bei der Verwertung des Pfandgrundstückes zu Verlust, so kann ihrer Klage gegen vorgehende Grundpfandgläubiger auf Deckung des Ausfalles nach Art. 841 ZGB nicht entgegengehalten werden, ihr vor dem Konkurse vorläufig eingetragenes Pfandrecht sei in der Folgezeit nicht definitiv eingetragen worden (Erw. 4). 3. Die übrigen Einreden gegen den gültigen Bestand des Pfandrechts bleiben den Beklagten gewahrt, namentlich auch hinsichtlich der rechtzeitigen und rechtwirksamen Vormerkung der Ansprüche der Kläger (Erw. 5).

105 II 149 () from 13. Februar 1979
Regeste: Einrede der abgeurteilten Sache. 1. Einrede der abgeurteilten Sache (E. 1). 2. Auslegung der Klagebegehren, Feststellungs- oder Leistungsklage? Identität der Klagen? (E. 2.) 3. Rechtsmissbräuchliche Erhebung der Einrede der abgeurteilten Sache? (E. 3.) 4. Prozessuale Folgen bei Gutheissung der Einrede der abgeurteilten Sache (E. 4).

126 III 462 () from 14. September 2000
Regeste: Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3).

137 III 563 (5A_453/2011) from 9. Dezember 2011
Regeste: Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3).

147 III 1 (5A_341/2019) from 19. Oktober 2020
Regeste: Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).

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