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Art. 23a Personenidentifikationsregister
1 Im Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs wird jeder natürlichen Person, der ein Recht an einem Grundstück zusteht, das aus dem Hauptbuch hervorgeht, ihre AHV-Nummer zugeordnet. DieAHV-Nummer wird weder im Hauptbuch noch im Tagebuch noch in den Hilfsregistern nach Artikel 13 geführt. 2 Die Einträge des Personenidentifikationsregisters werden mit den entsprechenden Einträgen des Hauptbuchs verknüpft. Zum Zweck der Identifikation können sie mit den Einträgen der Hilfsregister nach Artikel 13 verknüpft werden. 3 Das Personenidentifikationsregister enthält die folgenden Daten zu den erfassten Personen:
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