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Art. 23d Periodische Überprüfung
1 Das Grundbuchamt übernimmt die Ergebnisse der periodischen Überprüfungen der Richtigkeit der erfassten AHV-Nummern durch die ZAS (Art. 134quinquies Abs. 3 AHVV23) in das Personenidentifikationsregister. 2 Mit Ausnahme der Löschung von durch die ZAS annullierten AHV-Nummern erfolgt die Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister automatisch. 3 Annulliert die ZAS eine AHV-Nummer, so löscht das Grundbuchamt die betroffene Zuordnung der AHV-Nummer im Personenidentifikationsregister und nimmt eine Neuzuordnung vor. 4 Bei Neuzuordnungen sowie bei Unklarheiten geht das Grundbuchamt nach Artikel 23c Absätze 3–5 vor. |