|
Art. 25 Schliessung eines Hauptbuchblatts
1 Ein Hauptbuchblatt wird geschlossen, indem nach Löschung aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt wird. 2 Im Papiergrundbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen. |