Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 25 Schliessung eines Hauptbuchblatts

1 Ein Haupt­buch­blatt wird ge­schlos­sen, in­dem nach Lö­schung al­ler Ein­trä­ge die Grund­stücks­be­zeich­nung un­ter An­ga­be des Da­tums und des Be­legs in den Be­stand der nicht mehr rechts­wirk­sa­men (his­to­ri­schen) Da­ten über­ge­führt wird.

2 Im Pa­pier­grund­buch wird das Haupt­buch­blatt zu­dem dia­go­nal ge­stri­chen.

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