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Art. 29 Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten 36
1 Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere:
2 Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049). |