Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch

1 Ein Aus­zug aus dem Haupt­buch gibt die dar­in über ein be­stimm­tes Grund­stück ent­hal­te­nen rechts­wirk­sa­men Da­ten wie­der.

2 Er kann sich auch auf be­stimm­te Da­ten oder die Aus­sa­ge be­schrän­ken, dass ein be­stimm­ter Ein­trag im Haupt­buch nicht vor­han­den ist. Ein sol­cher Aus­zug wird als Tei­l­aus­zug ge­kenn­zeich­net.

3 Der Aus­zug wird über­sicht­lich nach den Ab­tei­lun­gen des Haupt­buch­blatts dar­ge­stellt. Er kann sich auch auf be­stimm­te ge­lösch­te Da­ten be­zie­hen; die­se wer­den klar als sol­che be­zeich­net.

4 Er ent­hält zu­dem:

a.
die Be­zeich­nung des Grund­stücks;
b.
den Zeit­punkt, in dem der Aus­zug er­stellt ist, und ge­ge­be­nen­falls die An­ga­be, auf wel­chen Zeit­punkt sich die dar­in ent­hal­te­nen Da­ten be­zie­hen;
c.
bei Mit­ei­gen­tumsan­tei­len, für die ei­ge­ne Blät­ter an­ge­legt wor­den sind, so­wie bei Stock­werk­ein­hei­ten: die Da­ten des Haupt­buch­blatts des Stamm­grund­stücks;
d.
bei den als Grund­stücken auf­ge­nom­me­nen selbst­stän­di­gen und dau­ern­den Rech­ten: die Da­ten, die über die ein­ge­tra­ge­nen Rech­te und vor­ge­hen­den Be­las­tun­gen auf dem Blatt des be­las­te­ten Grund­stücks vor­han­den sind;
e.
den Hin­weis auf An­mel­dun­gen, die im Ta­ge­buch, aber noch nicht im Haupt­buch ein­ge­tra­gen sind;
f.
einen ent­spre­chen­den Hin­weis, wenn es sich um ei­ne Grund­buchein­rich­tung nach kan­to­na­lem Recht han­delt.

5 Aus­zü­ge wer­den auch aus dem Ta­ge­buch, den Hilfs­re­gis­tern und den Be­le­gen er­stellt.

BGE

94 II 96 () from 28. Mai 1968
Regeste: Eine Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln. Daher genügt eine schriftliche Erklärung der Gesamthänder, um die Berichtigung des Grundbuches zu erwirken.

96 II 325 () from 3. September 1970
Regeste: Bäuerliches Erbrecht. Gesamteigentum infolge Erbengemeinschaft oder einfacher Gesellschaft? Grundbuch. Vertragsauslegung. 1. Es ist zulässig, dass einzelne Erben nach Abfindung der andern die Erbengemeinschaft fortsetzen. Befugnis eines in der Erbengemeinschaft verbliebenen Erben oder eines Erben eines solchen, die Teilung des noch unverteilten Nachlasses zu verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB) und beim Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 620 ZGB diese Bestimmung anzurufen (Erw. 6 a). 2. Beweiskraft der Angaben des Grundbuchs über das zwischen Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis (Art. 33 Abs. 3 GBV, Art. 9 Abs. 1 und 937 Abs. 1 ZGB; Erw. 6 b). 3. Beweis der Unrichtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe. Fortbestand des Gesamteigentums auf Grund eines andern als des im Grundbuch angegebenen Verhältnisses. Formelle Voraussetzungen der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum (Erw. 6 c). 4. Auslegung eines Vertrags, wonach zwei ledige Brüder unter Abfindung ihrer Geschwister das vom Vater hinterlassene Heimwesen übernehmen. Vollständige Erbteilung oder Fortbestand der Erbengemeinschaftunter den Übernehmern? Anzeichen für die vollständige Teilung und die Begründung einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR). Abweisung des nach dem Tod eines der Übernehmer von einem Erben desselben gestellten Zuweisungsbegehrens wegen vollständiger Teilung der Erbschaft, zu der das streitige Heimwesen gehört hatte (Erw. 6 b).

126 III 462 () from 14. September 2000
Regeste: Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3).

138 III 512 (5A_155/2012) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4).

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