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Grundbuchverordnung
(GBV)

Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch

1 Ein Aus­zug aus dem Haupt­buch gibt die dar­in über ein be­stimm­tes Grund­stück ent­hal­te­nen rechts­wirk­sa­men Da­ten wie­der.

2 Er kann sich auch auf be­stimm­te Da­ten oder die Aus­sa­ge be­schrän­ken, dass ein be­stimm­ter Ein­trag im Haupt­buch nicht vor­han­den ist. Ein sol­cher Aus­zug wird als Tei­l­aus­zug ge­kenn­zeich­net.

3 Der Aus­zug wird über­sicht­lich nach den Ab­tei­lun­gen des Haupt­buch­blatts dar­ge­stellt. Er kann sich auch auf be­stimm­te ge­lösch­te Da­ten be­zie­hen; die­se wer­den klar als sol­che be­zeich­net.

4 Er ent­hält zu­dem:

a.
die Be­zeich­nung des Grund­stücks;
b.
den Zeit­punkt, in dem der Aus­zug er­stellt ist, und ge­ge­be­nen­falls die An­ga­be, auf wel­chen Zeit­punkt sich die dar­in ent­hal­te­nen Da­ten be­zie­hen;
c.
bei Mit­ei­gen­tumsan­tei­len, für die ei­ge­ne Blät­ter an­ge­legt wor­den sind, so­wie bei Stock­werk­ein­hei­ten: die Da­ten des Haupt­buch­blatts des Stamm­grund­stücks;
d.
bei den als Grund­stücken auf­ge­nom­me­nen selbst­stän­di­gen und dau­ern­den Rech­ten: die Da­ten, die über die ein­ge­tra­ge­nen Rech­te und vor­ge­hen­den Be­las­tun­gen auf dem Blatt des be­las­te­ten Grund­stücks vor­han­den sind;
e.
den Hin­weis auf An­mel­dun­gen, die im Ta­ge­buch, aber noch nicht im Haupt­buch ein­ge­tra­gen sind;
f.
einen ent­spre­chen­den Hin­weis, wenn es sich um ei­ne Grund­buchein­rich­tung nach kan­to­na­lem Recht han­delt.

5 Aus­zü­ge wer­den auch aus dem Ta­ge­buch, den Hilfs­re­gis­tern und den Be­le­gen er­stellt.