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Art. 34a Grundsatz
Die landesweite Grundstücksuche dient den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (berechtigte Behörden), zum Auffinden von Informationen darüber, an welchen Grundstücken einer nach Artikel 90 Absatz 1 bezeichneten Person gemäss dem Hauptbuch im informatisierten Grundbuch Rechte zustehen. |