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Art. 34c Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters sowie Übermittlung von Daten an den Suchindex
1 Die Kantone gewähren dem Grundstücksuchdienst über eine Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB Zugang zu ihren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters. 2 Sie sorgen dafür, dass diese Daten sofort abrufbar sind. Sie stellen die technische Funktionalität und die Verfügbarkeit der Schnittstelle während den Öffnungszeiten ihrer Grundbuchämter sicher. 3 Sie übermitteln dem Suchindex des Grundstücksuchdienstes auf Aufforderung des EGBA die gesamten Daten nach Artikel 34b Absätze 5 und 6. Änderungen dieser Daten übermitteln sie mindestens einmal täglich. 4 Sie teilen dem EGBA mit, ob sie die Angaben nach Artikel 34b Absatz 5 Buchstabe b in pseudonymisierter Form übermitteln oder ob diese Angaben durch den Grundstücksuchdienst in diese Form gebracht werden sollen. 5 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die technischen Einzelheiten, insbesondere:
6 Sie können den Kantonen eine Implementierung der Schnittstelle nach Absatz 5 Buchstabe b zur Verfügung stellen. |