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Art. 34g Zugriffskontrolle durch die Kantone, Auskunftsrechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1 Abfragen über den Grundstücksuchdienst werden vom abgefragten kantonalen System automatisch protokolliert. Ist das kantonale System dazu nicht in der Lage, so stellt der Grundstücksuchdienst auf Anfrage die den anfragenden Kanton betreffenden Auszüge aus dem Protokoll nach Artikel 34f zur Verfügung. 2 Stellt der Kanton fest, dass das Abfrageverhalten einer Behörde geeignet ist, Zweifel über die Verwendung der Grundstücksuche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe aufkommen zu lassen, so benachrichtigt er unverzüglich das EGBA. 3 Die Auskunftsrechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer richten sich nach Artikel 30 Absatz 2. |