Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 35 Datensicherheit

1 Die Da­ten des in­for­ma­ti­sier­ten Grund­buchs, ein­sch­liess­lich der elek­tro­ni­schen Be­le­ge, wer­den so ge­spei­chert und ge­si­chert, dass sie in Be­stand und Qua­li­tät er­hal­ten blei­ben. Die Si­che­rung er­folgt nach an­er­kann­ten Nor­men und ent­spre­chend dem je­wei­li­gen Stand der Tech­nik nach kan­to­na­lem Kon­zept.

2 Die im in­for­ma­ti­sier­ten Haupt­buch ge­spei­cher­ten Da­ten wer­den pe­ri­odisch durch den Bund in di­gi­ta­ler Form lang­fris­tig ge­si­chert.

3 Die Kan­to­ne stel­len die Da­ten für die lang­fris­ti­ge Si­che­rung über die Schnitt­stel­le nach Ar­ti­kel 949a Ab­satz 3 ZGB zur Ver­fü­gung.

BGE

124 III 293 () from 15. Mai 1998
Regeste: Art. 35 Abs. 2 GBV, Art. 731 Abs. 1 ZGB und Art. 971 Abs. 1 ZGB; Gültigkeit eines Grundbucheintrages. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes muss nebst dem Inhalt des Rechtes auch das berechtigte Grundstück bezeichnet werden (Art. 35 Abs. 2 GBV); eine lückenhafte Eintragung, die das berechtigte Grundstück nicht bezeichnet, kommt im Ergebnis einer Nichteintragung gleich (E. 2a und b). Da für die Entstehung einer Dienstbarkeit die Grundbucheintragung konstitutiv ist (Art. 731 Abs. 1 und 971 Abs. 1 ZGB), kann ohne gültige Eintragung keine Dienstbarkeit entstehen. Dabei ist belanglos, ob der Erwerber gutgläubig davon ausging, das Grundstück unbelastet zu erwerben (E. 2c).

128 III 169 () from 6. März 2002
Regeste: Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB). Bei klarem Wortlaut des Grundbucheintrages ist dieser allein für den Inhalt der Dienstbarkeit massgeblich. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort wie z.B. Quellen-, Weg- oder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesem Fall ist für den Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags auf ihren Erwerbsgrund oder auf die Art abzustellen, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (E. 3).

133 III 311 () from 8. März 2007
Regeste: Art. 779 ff. ZGB, Art. 20 OR; Baurecht zugunsten mehrerer Personen, Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes; Wirkungen des Todes eines an der Dienstbarkeit Mitberechtigten. Begriffsmerkmale und Begründung eines Baurechts als Personaldienstbarkeit (E. 3.2). Eine Klausel, mit welcher die Eigentümerin einer Liegenschaft und drei andere Personen die Teilung des Eigentums an den Gebäuden auf dieser Liegenschaft zu vier gleichen Anteilen vereinbaren, indem sie ein Baurecht zugunsten von lediglich diesen drei Personen schaffen, ist nichtig wegen des unmöglichen Inhalts; sie kann jedoch in ein gültiges Rechtsgeschäft umgewandelt werden (E. 3.4). Der Tod eines an einem persönlichen Baurecht Mitberechtigten bewirkt, sofern sein Anteil als nicht übertragbar vereinbart wurde, die entsprechende Vergrösserung der Anteile der anderen Mitberechtigten (E. 4).

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