Art. 37 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
1 Belege auf Papier werden fortlaufend oder entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs nummeriert. 2 Für die Eintragung in das Hauptbuch massgebende Belege werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt. 3 Belege werden nur an Gerichte und nur gegen eine Empfangsbescheinigung herausgegeben. Eine vom Grundbuchamt beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden die Belege dem Grundbuchamt zurückgegeben. 4 Belege können ausserhalb des Grundbuchamts an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wenn sie weiterhin innert kurzer Frist verfügbar sind oder hinsichtlich eines Geschäfts vollständig elektronisch eingelesen und derart gespeichert und gesichert sind, dass die Daten nicht mehr verändert werden können. Die eingelesenen Daten haben nicht die Rechtswirkungen des informatisierten Grundbuchs. 5 Die Kantone regeln die Archivierung der übrigen Grundbuchakten. |