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Art. 45 Zeitpunkt der Zustellung
Zustellungen des Grundbuchamts gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Herunterladens durch die beteiligte Partei angibt, spätestens jedoch am siebten Tag nach dem Eingang der Zustellung im elektronischen Postfach. |