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Grundbuchverordnung (GBV)
Art. 46Anmeldungsprinzip
1 Das Grundbuchamt nimmt Eintragungen in das Grundbuch nur auf Anmeldung hin vor.
2 Vorbehalten bleiben die im ZGB und in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird.