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Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
1 Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht. 2 Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62–80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann. |