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Art. 51 Anmeldungsbelege
1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
2 Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist. 3 Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). |