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Art. 6 Oberaufsicht des Bundes
1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.11 2 Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor. 3 Es kann insbesondere:
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049). |