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Art. 60 Änderungen der Landesgrenze
1 Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsaufsicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV69 dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an. 2 Das Grundbuchamt merkt den Tatbestand auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke an. 3 Ist die Änderung der Landesgrenze vollzogen und das Grundbuch nachgeführt, so löscht das Grundbuchamt die Anmerkungen von Amtes wegen. |