Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 61 Gesetzliche Wegrechte

Das kan­to­na­le Recht kann vor­se­hen, dass un­mit­tel­ba­re ge­setz­li­che Weg­rech­te von blei­ben­dem Be­stand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Am­tes we­gen an­ge­merkt wer­den; es be­stimmt in die­sem Fall die zu­stän­di­ge Be­hör­de und das Ver­fah­ren.

BGE

94 II 96 () from 28. Mai 1968
Regeste: Eine Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln. Daher genügt eine schriftliche Erklärung der Gesamthänder, um die Berichtigung des Grundbuches zu erwirken.

104 IB 257 () from 8. November 1978
Regeste: Grundbuch; Löschung einer Grundpfandverschreibung. Das Vorliegen einer Urkunde, in der festgehalten wird, dass die Person, zu deren Gunsten das Pfandrecht errichtet worden war, gestorben sei und als einzigen Erben den Eigentümer des belasteten Grundstücks hinterlassen habe, verpflichtet das Grundbuchamt nicht, das Pfandrecht von Amtes wegen zu löschen.

129 III 216 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2).

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