Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 64 Erwerb durch Eintragung
1 Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 656 Abs. 1 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung mit den folgenden Belegen erbracht:
2 Der Nachweis des Verfügungsrechts bleibt vorbehalten (Art. 84). |