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Art. 78 Vormerkung persönlicher Rechte
1 Der Rechtsgrundausweis zur Vormerkung vertraglich vereinbarter persönlicher Rechte bedarf der öffentlichen Beurkundung bei:
2 Zur Vormerkung von statutarischen Bestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht (Art. 850 Abs. 3 OR), genügt eine beglaubigte Kopie der Statuten. 3 In allen anderen Fällen von Vormerkungen persönlicher Rechte genügt ein Rechtsgrundausweis in schriftlicher Form. |