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Art. 8 Führung des Grundbuchs
1 Hauptbuch und Tagebuch werden für denselben Grundbuchkreis geführt. 2 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik (informatisiertes Grundbuch) werden die Daten des Hauptbuchs und des Tagebuchs im gleichen System bearbeitet und zueinander in Beziehung gesetzt. Die Daten sind sowohl über die Grundstücksbezeichnung als auch mittels weiterer Suchkriterien wie Personennamen und gegebenenfalls Grundstücksadressen oder Flurbezeichnungen erschliessbar. 3 Das Grundbuchamt hat Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung. 4 Bei der Grundbuchführung auf Papier (Papiergrundbuch) wird das Hauptbuch vom Tagebuch getrennt geführt, grundstücksbezogen entweder in einem Buch oder auf Loseblättern. Zum Auffinden von Personen und Rechten werden das Eigentümerregister und das Gläubigerregister geführt. 5 Die Kantone können weitere Hilfsregister führen. |