Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 80 Anmerkungen

1 Die Be­le­ge für An­mer­kun­gen be­dür­fen der schrift­li­chen Form, so­fern nicht die öf­fent­li­che Be­ur­kun­dung vor­ge­schrie­ben ist.

2 Re­gle­men­te und Ver­wal­tungs­be­schlüs­se von Mit­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (Art. 649a Abs. 2 ZGB) müs­sen von al­len Mit­ei­gen­tü­mern und Mit­ei­gen­tü­me­rin­nen un­ter­schrie­ben sein.

3 Re­gle­men­te von Stock­werk­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten müs­sen von al­len Stock­werk­ei­gen­tü­mern und -ei­gen­tü­me­rin­nen un­ter­schrie­ben sein. Als Be­leg für ih­re An­mer­kung gilt auch das Pro­to­koll ih­rer An­nah­me durch Be­schluss der Stock­werk­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

4 Der Rechts­grund­aus­weis für An­mer­kun­gen, die auf ei­nem Ent­scheid ei­ner Be­hör­de be­ru­hen, be­steht im voll­streck­ba­ren Ent­scheid.

BGE

135 III 585 (5A_346/2009) from 12. August 2009
Regeste: Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2).

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