Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 85 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde

Er­folgt die An­mel­dung durch ei­ne Be­hör­de oder ei­ne Per­son mit öf­fent­li­chen Auf­ga­ben (Grund­buchamt, Ur­kunds­per­son, Ge­richts-, Be­trei­bungs- oder Kon­kurs­be­hör­de), so prüft das Grund­buchamt, ob sie für die An­mel­dung zu­stän­dig ist.

BGE

132 III 212 () from 15. Dezember 2005
Regeste: Art. 64 Abs. 1 lit. g BGBB; Gesuch um Erteilung einer Erwerbsbewilligung zu Gunsten des Pfandgläubigers, der ein landwirtschaftliches Grundstück in einem Zwangsverwertungsverfahren erworben hat; Gesetzesumgehung. Entstehungsgeschichte, Ziel und Tragweite von Art. 64 Abs. 1 lit. g BGBB; Begriff des Pfandgläubigers im Sinne dieser Bestimmung (E. 3). Das Geschäft, sich eine durch ein Pfandrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück gesicherte Forderung abtreten zu lassen mit dem Ziel, dieses Grundstück im Rahmen einer Zwangsverwertung dank der in Art. 64 Abs. 1 lit. g BGBB vorgesehenen Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung zu erwerben, stellt eine Gesetzesumgehung dar (E. 4).

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