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Art. 86 Beglaubigung von Unterschriften
1 Kann sich das Grundbuchamt nicht selber von der Echtheit einer Unterschrift vergewissern, so verlangt es deren Beglaubigung. 2 Die Unterschrift der anmeldenden Person muss nicht beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung schon in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. 3 Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach der EÖBV74, insbesondere nach deren Artikel 16 EÖBV.75 75 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). |