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Art. 91 Bearbeitungsverfahren
1 Das Verfahren zur Bearbeitung der Daten des Hauptbuchs wird mit der Eintragung in das Tagebuch eingeleitet. 2 Die Daten, die aufgrund einer Tagebucheintragung in das Hauptbuch eingetragen oder darin geändert oder gelöscht werden sollen, sind während des Bearbeitungsverfahrens beliebig veränderbar, ohne dass die rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in ihrem Bestand berührt werden. 3 Das Grundbuchamt schliesst das Bearbeitungsverfahren ab, indem es durch je eine besondere Eingabe:
BGE
94 II 145 () from 22. Februar 1968
Regeste: Grunddienstbarkeit (Fahrwegrecht); Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit einem andern. Die Dienstbarkeit darf nur dann für die Bedürfnisse eines mit dem berechtigten Grundstück vereinigten andern Grundstücks ausgeübt werden, wenn dadurch für den Belasteten keine erhebliche Mehrbelastung entsteht (Art. 739 ZGB) und die Ausübung der Dienstbarkeit zur Befriedigung der veränderten Bedürfnisse im Rahmen des Zweckes bleibt, für den die Dienstbarkeit errichtet wurde.
114 II 426 () from 15. Dezember 1988
Regeste: Ablösung einer Dienstbarkeit; Anwendung des Grundsatzes der Identität bei der Vereinigung von zwei Grundstücken (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Wird das berechtigte Grundstück mit einem anderen Grundstück vereinigt, so bleibt für die Beurteilung des Interesses an der Dienstbarkeit allein das Interesse des ursprünglich berechtigten Grundstückes massgeblich. Besteht für dieses Grundstück kein Interesse mehr, so kann die Dienstbarkeit gelöscht werden (E. 2a-2c). Mehrbelastung infolge der Vereinigung von zwei Grundstücken (Art. 739 ZGB). Durch die Vereinigung des berechtigten mit einem nichtberechtigten Grundstück darf sich aus der Dienstbarkeit keine Mehrbelastung ergeben. Kann die Mehrbelastung im vorliegenden Fall dadurch vermieden werden, dass der Kreis der Berechtigten eingeschränkt wird? Frage offengelassen (E. 2d). |