Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 98 Dienstbarkeiten

1 Ei­ne Dienst­bar­keit wird in die Ab­tei­lung «Dienst­bar­kei­ten» des Haupt­buch­blatts des be­las­te­ten Grund­stücks ein­ge­tra­gen. Ei­ne Grund­dienst­bar­keit wird zu­dem auf dem Haupt­buch­blatt des be­rech­tig­ten Grund­stücks in die­sel­be Ab­tei­lung ein­ge­tra­gen.

2 Der Ein­trag auf dem Haupt­buch­blatt ent­hält:

a.
die Be­zeich­nung mit ei­ner Zif­fer oder ei­nem Buch­sta­ben;
b.
die Be­zeich­nung als Last oder als Recht;
c.
die Be­zeich­nung des In­halts der Dienst­bar­keit mit ei­nem Stich­wort;
d.
ge­ge­be­nen­falls die fol­gen­den An­ga­ben:
1.
die Be­zeich­nung als ge­setz­li­che Dienst­bar­keit,
2.
die An­ga­be, dass es sich um ein selbst­stän­di­ges und dau­ern­des Recht han­delt,
3.
die An­ga­be ei­ner ne­ben­säch­li­chen Leis­tungs­pflicht, de­ren Ein­tra­gung be­an­tragt wur­de;
e.
auf dem Haupt­buch­blatt des be­las­te­ten Grund­stücks die Be­zeich­nung des be­rech­tig­ten Grund­stücks oder der be­rech­tig­ten Per­son;
f.
auf dem Haupt­buch­blatt des be­rech­tig­ten Grund­stücks die Be­zeich­nung des be­las­te­ten Grund­stücks; ist ei­ne gros­se Zahl von Grund­stücken be­las­tet, so kann beim Pa­pier­grund­buch auf de­ren Be­zeich­nung ver­zich­tet und auf den Be­leg hin­ge­wie­sen wer­den;
g.
das Da­tum der Ein­tra­gung in das Ta­ge­buch;
h.
den Hin­weis auf den Be­leg.

3 Die Stich­wor­te für die Dienst­bar­keit und für die ne­ben­säch­li­chen Leis­tungs­pflich­ten wer­den vom Grund­buchamt fest­ge­legt.

BGE

106 IB 11 () from 16. Mai 1980
Regeste: BB vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB). 1. Die nach BewB zuständigen Behörden sind zur Anordnung einer Grundbuchberichtigung nicht befugt (Erw. 2). 2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäft im Sinne von Art. 2 lit. e BewB bewilligungspflichtig ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung der entsprechenden Rechte massgebend (Erw. 3).

107 IB 186 () from 14. Oktober 1981
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Wirkungen der Unterstellung unter die Bewilligungspflicht. 1. Art. 6 Abs. 3 und 20 Abs. 1 und 2 BewB. Die Vermögensanlage stellt, ausser den in Art. 6 Abs. 3 BewB abschliessend aufgezählten Ausnahmefällen, kein berechtigtes Interesse zum Erwerb von Grundstücken dar. Die Nichtigkeit eines solchen Erwerbs ist von Amtes wegen festzustellen (E. 6a). 2. Art. 52 Abs. 3 ZGB. Eine Personenverbindung mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck erwirbt trotz des Wortlauts von Art. 52 Abs. 3 ZGB die Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister (Heilungstheorie). Sie muss aber aufgehoben werden. Der Liquidationserlös fällt in Anwendung von Art. 57 Abs. 3 ZGB an das Gemeinwesen. Diese Bestimmung hat konfiskatorischen Charakter (E. 6c, Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Klagen betreffend Grundstücke und Klagen gegen eine Gesellschaft. Klagen über Grundstücke (Grundbuchberichtigungsklage, Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes) werden durch den Zivilrichter am Ort der gelegenen Sache beurteilt, während die Klage auf Auflösung einer Gesellschaft von der zuständigen Behörde beim Zivilrichter am Sitz der Gesellschaft einzureichen ist (E. 6b und c).

110 II 37 () from 15. März 1984
Regeste: Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können.

117 II 43 () from 4. Juni 1991
Regeste: Art. 977 ZGB. Berichtigung unrichtiger Einträge im Grundbuch. 1. Fälle, in welchen das Grundbuch im Verfahren nach Art. 977 ZGB berichtigt werden muss (E. 4). 2. Der Grundbuchverwalter muss das Verfahren nach Art. 977 ZGB von Amtes wegen in Gang setzen, wenn er die Unrichtigkeit eines Eintrages feststellt, von dem die Beteiligten oder Dritte Kenntnis erhalten haben (E. 5). 3. Bleibt der Grundbuchverwalter untätig, so steht jedem Beteiligten die allgemeine Grundbuchbeschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 104 GBV offen (E. 6).

123 III 346 () from 24. Juni 1997
Regeste: Art. 46 OG und Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV; Berichtigung des Grundbuches. Die Berichtigung des Grundbuches im Verfahren gemäss Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV ist keine zivilrechtliche (Art. 46 OG), sondern eine administrative Streitigkeit (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann daher nicht mit Berufung, sondern mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Im Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV können nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt direkt betroffenen Grundeigentümern behoben werden. Demgegenüber ist eine administrative Berichtigung stets dann ausgeschlossen, wenn seit dem Bestehen des unrichtigen Grundbucheintrages das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist (E. 2).

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