Reglement
über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts
(GebR-PatGer)

vom 28. September 2011 (Stand am 1. Januar 2012)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 5 Gebührenzuschlag

Die Ge­bühr kann bis zu 50 Pro­zent er­höht wer­den, wenn die Dienst­leis­tung auf Er­su­chen hin dring­lich ver­rich­tet wird.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden