Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 1 Geltungsbereich

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen der Äm­ter, Be­hör­den und üb­ri­gen Or­ga­ne, die in An­wen­dung des SchKG oder an­de­rer Er­las­se des Bun­des im Rah­men ei­ner Zwangs­voll­stre­ckung, ei­nes Nach­lass­ver­fah­rens oder ei­ner Not­stun­dung Ver­rich­tun­gen vor­neh­men.

2 Für Ver­rich­tun­gen, die in die­ser Ver­ord­nung nicht be­son­ders ta­ri­fiert sind, kann ei­ne Ge­bühr bis zu 150 Fran­ken er­ho­ben wer­den. Die Auf­sichts­be­hör­de kann hö­he­re Ge­büh­ren fest­set­zen, wenn die Schwie­rig­keit der Sa­che, der Um­fang der Be­mü­hun­gen oder der Zeit­auf­wand es recht­fer­tigt.

BGE

134 III 136 (5A_335/2007) from 13. Dezember 2007
Regeste: Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG); Beschwerdeberechtigung des Betreibungs- und Konkursamtes (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG); Umfang der Haftung für die Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkurses (Art. 169 und 230 SchKG). Der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem die Sache mit sehr genauen Anweisungen zu neuer Entscheidung an das Betreibungsamt zurückgewiesen wird, kann trotz seiner Natur als Zwischenentscheid Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein (E. 1.2). Wie nach altem Recht (Art. 19 SchKG, Art. 78 ff. OG) ist das Betreibungs- und Konkursamt trotz des fehlenden rechtlich geschützten Interesses zur Beschwerde berechtigt, wenn es als Organ des Kantons handelt und fiskalische Interessen geltend macht (E. 1.3). Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) haftet der Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt hat, für die Kosten gemäss Art. 169 SchKG bis zum Schluss des betreffenden Konkursverfahrens, und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird (E. 2).

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