Gebührenverordnung
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Art. 10 Telefongespräche und Faxnachrichten 3
1 Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden. 2 Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten. 3 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). |