Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft

1 Die Ge­bühr für die Vor­le­gung von Ak­ten oder für Aus­künf­te aus Ak­ten be­trägt 9 Fran­ken. Die Vor­le­gung von For­de­rungs­ti­teln (Art. 73 SchKG) und Aus­künf­te dar­über sind ge­büh­ren­frei.

2 Über­steigt der Zeit­auf­wand ei­ne hal­be Stun­de, so er­höht sich die Ge­bühr um 40 Fran­ken für je­de wei­te­re hal­be Stun­de.

3 Für schrift­li­che Aus­künf­te wird zu­sätz­lich die Ge­bühr nach Ar­ti­kel 9 er­ho­ben.

BGE

129 III 366 () from 2. Mai 2003
Regeste: Gebühr für Auskünfte gemäss Art. 8a SchKG. Die massgebenden Kriterien zur Festsetzung der Gebühr finden sich in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), und nicht in der von Betreibungsämtern anderer Kantone begründeten Praxis (E. 2). Im konkreten Fall Bestätigung einer Gebühr für Papierausdrucke aus einem informatisierten Register, die gestützt auf Art. 12, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 GebV SchKG festgesetzt wurde (E. 3).

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