Gebührenverordnung
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Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft
1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei. 2 Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. 3 Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben. BGE
129 III 366 () from 2. Mai 2003
Regeste: Gebühr für Auskünfte gemäss Art. 8a SchKG. Die massgebenden Kriterien zur Festsetzung der Gebühr finden sich in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), und nicht in der von Betreibungsämtern anderer Kantone begründeten Praxis (E. 2). Im konkreten Fall Bestätigung einer Gebühr für Papierausdrucke aus einem informatisierten Register, die gestützt auf Art. 12, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 GebV SchKG festgesetzt wurde (E. 3). |