Gebührenverordnung
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Art. 12b Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG 7
1 Die Gebühr für das Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG beträgt pauschal 40 Franken. Mit der Bezahlung der Gebühr sind sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten. 2 Die Gebühr ist in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens durch den Gesuchsteller zu bezahlen. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 20184585). |