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Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 15 Mehrere Verrichtungen

1 Meh­re­re Ver­rich­tun­gen sind so­weit mög­lich mit­ein­an­der zu be­sor­gen; die Weg­ent­schä­di­gung ist auf die ver­schie­de­nen Ver­rich­tun­gen zu glei­chen Tei­len um­zu­le­gen.

2 Wer­den an meh­re­ren Or­ten Ver­rich­tun­gen be­sorgt, so ist die Ent­schä­di­gung nach der Ent­fer­nung der Or­te ver­hält­nis­mäs­sig auf die ein­zel­nen Ver­rich­tun­gen um­zu­le­gen.