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Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 15Mehrere Verrichtungen
1 Mehrere Verrichtungen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen.
2 Werden an mehreren Orten Verrichtungen besorgt, so ist die Entschädigung nach der Entfernung der Orte verhältnismässig auf die einzelnen Verrichtungen umzulegen.