Gebührenverordnung
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Art. 19 Einzahlung und Überweisung
1 Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe und beträgt:
2 Einzahlungen des Amtes auf ein Depot und Abhebungen sind gebührenfrei (Art. 9 SchKG). 3 Auslagen für die Überweisung von Zahlungen an einen Gläubiger gehen zu seinen Lasten. |